Aktuelles
 
Kultur und Geschichte Gehörloser e.V.
- KuGG -
Mitglied im Deutschen Gehörlosen-Bund e.V.


Satzung


§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kultur und Geschichte Gehörloser e.V. (KuGG)" . Die KuGG ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin unter der Nr. 21354 Nz eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck der KuGG

Die KuGG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuergünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Die KuGG ist beim Finanzamt Hamburg-Nord unter der Steuernummer: 17/430/11631 eingetragen.
Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.) die Förderung der Kultur und Geschichte Gehörloser
b.) die Förderung der Gebärdensprache Gehörloser
c.) den Austausch von Erfahrungen auf allen Gebieten der Kultur und Geschichte
d.) die Durchführung von Tagungen und Seminaren
e.) die Öffentlichkeitsarbeit
f.) den Ausbau von internationalen Kontakten
Die KuGG ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3   Mittel der KuGG

Die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
1. Beiträge der Mitglieder
2. Zuschüsse
3. Vermächtnisse und Spenden
Die Mittel der KuGG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KuGG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung bevorteilt werden.

§ 4   Mitgliedschaft

Mitglieder der KuGG können alle natürlichen und juristische Personen und alle Personengesellschaften werden. Der Aufnahmeantrag als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen eine Ablehnung des Antrages, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Antragsteller die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der KuGG endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus der KuGG ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss mindestens 3 (drei) Monate vor Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Beitragspflicht ist im ersten Quartal des Jahres zu erfüllen. Mitglieder, die ein Jahr mit ihrem Beitrag in Rückstand sind, werden nach vorheriger erfolgloser Mahnung aus der KuGG ausgeschlossen. Sie bleiben jedoch mit ihren rückständigen Beiträgen haftbar einschließlich des Ausschlussjahres.
Die ausgetretenen bzw. ausgeschlossenen Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.

§ 6   Organe der KuGG

Organe der KuGG sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alle 3 (drei) Jahre statt. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen der ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit gelten gestellte Anträge als abgelehnt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
a.) Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes
b.) Beschlussfassung über die eingereichten Anträge und Satzungsänderungen
c.) Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
d.) Wahl von 2 (zwei) Kassenrevisoren
e.) Beitragsfestsetzung

§ 8   Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei Beisitzern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und drei Beisitzer (davon ein Schatzmeister) werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.
Auf Antrag kann offen abgestimmt werden.
Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter einsetzen. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der Stellvertreter. Jeder vertritt allein.

§ 9   Beitrag

Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er ist im 1. Quartal des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

§ 10   Auflösung

Die Auflösung der KuGG kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden, wobei die Versammlung beschlußfähig ist, wenn mindestens 3/5 der Mitglieder vertreten sind. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist etwa noch vorhandenes Vermögen dem Deutschen Gehörlosen-Bundes zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Im übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.


Diese Satzung ist am 30. März 2001 errichtet und am 4. Juni 2004 in § 2 und § 10 geändert.

Satzung in PDF