Satzung
§
1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Kultur und Geschichte Gehörloser e.V. (KuGG)"
. Die KuGG ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin unter der Nr.
21354 Nz eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der KuGG
Die KuGG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuergünstige Zwecke"
der Abgabenordnung. Die KuGG ist beim Finanzamt Hamburg-Nord unter der
Steuernummer: 17/430/11631 eingetragen.
Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.) die Förderung der Kultur und Geschichte Gehörloser
b.) die Förderung der Gebärdensprache Gehörloser
c.) den Austausch von Erfahrungen auf allen Gebieten der Kultur und Geschichte
d.) die Durchführung von Tagungen und Seminaren
e.) die Öffentlichkeitsarbeit
f.) den Ausbau von internationalen Kontakten
Die KuGG ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der KuGG
Die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
1. Beiträge der Mitglieder
2. Zuschüsse
3. Vermächtnisse und Spenden
Die Mittel der KuGG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KuGG.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung bevorteilt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder der KuGG können alle natürlichen und juristische Personen und
alle Personengesellschaften werden. Der Aufnahmeantrag als Mitglied ist
schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Gegen eine Ablehnung des Antrages, die nicht begründet zu werden braucht,
steht dem Antragsteller die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der KuGG endet durch Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt aus der KuGG ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
Er muss mindestens 3 (drei) Monate vor Jahresende dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden. Die Beitragspflicht ist im ersten Quartal des Jahres
zu erfüllen. Mitglieder, die ein Jahr mit ihrem Beitrag in Rückstand sind,
werden nach vorheriger erfolgloser Mahnung aus der KuGG ausgeschlossen.
Sie bleiben jedoch mit ihren rückständigen Beiträgen haftbar einschließlich
des Ausschlussjahres.
Die ausgetretenen bzw. ausgeschlossenen Mitglieder haben keine Ansprüche
an das Vereinsvermögen.
Dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit
zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.
§ 6
Organe der KuGG
Organe der KuGG sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alle 3 (drei) Jahre statt. Die Einberufung
erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Satzungsänderungen
bedürfen der ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat
1 Stimme. Bei Stimmengleichheit gelten gestellte Anträge als abgelehnt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse
sind Niederschriften zu fertigen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden
zu unterschreiben.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
a.) Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes
b.) Beschlussfassung über die eingereichten Anträge und Satzungsänderungen
c.) Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
d.) Wahl von 2 (zwei) Kassenrevisoren
e.) Beitragsfestsetzung
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei
Beisitzern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und drei Beisitzer (davon
ein Schatzmeister) werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.
Auf Antrag kann offen abgestimmt werden.
Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter einsetzen.
Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der Stellvertreter.
Jeder vertritt allein.
§ 9
Beitrag
Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird. Er ist im 1. Quartal des laufenden Kalenderjahres zu
zahlen.
§ 10
Auflösung
Die Auflösung der KuGG kann nur auf einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß
bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden, wobei die Versammlung beschlußfähig
ist, wenn mindestens 3/5 der Mitglieder vertreten sind. Bei Auflösung
des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist etwa noch vorhandenes
Vermögen dem Deutschen Gehörlosen-Bundes zuzuführen, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Im übrigen gelten für
die Auflösung und Liquidation die einschlägigen Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Diese Satzung ist am 30. März 2001 errichtet und am 4. Juni 2004
in § 2 und § 10 geändert.
Satzung in PDF
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